AGB


1. Die f + p ImmoFinanz oHG (nachfolgend Makler genannt) übermittelt das Exposé eines Objektes, für welches der Makler einen Maklervertrag mit dem Auftraggeber geschlossen hat. Es ist die Aufgabe des Maklers, das von dem Verkäufer angebotene Objekt einem Kreis von Interessenten vorzustellen und einen Kaufvertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Interessenten zu vermitteln.
Der Makler darf sowohl für den Verkäufer als auch den Käufer tätig werden.
2. Im Falle eines Erwerbs hat der Käufer die Maklercourtage in der im Exposé genannten Höhe inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer vom beurkundeten Kaufpreis an den Makler zu entrichten.
Die Höhe der Maklercourtage kann im Einzelfall individuell zwischen Käufer, Verkäufer und Makler vereinbart werden.
3. Die an die Interessenten übermittelten Informationen sind dem Makler von dem Auftraggeber, zum Teil aber auch von anderen Parteien oder Behörden, zur Verfügung gestellt worden. Der Makler bemüht sich um richtige und vollständige Übermittlung der ihm zur Verfügung gestellten Informationen, übernimmt aber gegenüber den Interessenten keinerlei eigene Haftung für die Richtigkeit solcher Informationen. Der Makler, der die Informationen nur weiter gibt, hat die Richtigkeit der ihm zur Verfügung gestellten Informationen nicht überprüft.
Insbesondere hat der Makler keine eigene Berechnung der Wohnfläche erstellt. Das Exposé ist eine Vorinformation, als Rechtsgrundlage gilt allein der notariell abgeschlossene Kaufvertrag. Eine Haftung des Maklers wird auf grob fahrlässiges und vorsätzliches Handeln beschränkt. Ansprüche verjähren innerhalb von drei Jahren.
4. Sämtliche Informationen einschließlich des Exposés des Maklers sind ausschließlich für den Interessenten bestimmt. Diesem ist ausdrücklich untersagt, jegliche Unterlagen und Informationen ohne ausdrückliche und schriftliche Zustimmung des Maklers, die zuvor eingeholt werden muss, an Dritte weiterzugeben.
Verstößt der Interessent hiergegen und schließt der Dritte oder eine andere Person, an die der Dritte seinerseits Informationen weitergegeben hat, einen Kaufvertrag ab, so ist der Interessent verpflichtet, an den Makler die im Exposé genannte Provision/Courtage zu entrichten.
5. Ist dem Interessenten ein von dem Makler angebotenes Objekt bereits bekannt, so hat er den Makler innerhalb von fünf Werktagen auf die bestehende Vorkenntnis hinzuweisen. Geschieht dies nicht, so hat der Interessent dem Makler im Wege des Schadensersatzes sämtliche Aufwendungen zu ersetzen, die diesem dadurch entstanden sind, dass der Interessent ihn nicht über die bestehende Vorkenntnis informiert hat..
6. Die von dem Makler übermittelten Kaufangebote sind, solange der entsprechende Vertrag mit dem Interessenten nicht abgeschlossen ist, für den Auftraggeber des Maklers freibleibend.
Ein anderweitiger Verkauf verpflichtet weder den Auftraggeber noch den Makler zum Schadensersatz.
7. Kommt es zum Vertragsabschluss, hat der Makler Anspruch auf Teilnahme an einem Beurkundungstermin und auf eine Abschrift der Kaufvertragsurkunde bzw.
der sonstigen Vertragsurkunde.
8. Sofern der Interessent Kontakt mit dem Verkäufer aufnehmen will, muss dieser Kontakt über den Makler hergestellt werden. Bei Direktverhandlungen mit dem Verkäufer ist auf den Makler Bezug zu nehmen und der Makler ist anschließend zu informieren.

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